Neben dem IPR sind jedoch bilaterale Abkommen zwischen den Staaten zu beachten. Ein solches besteht zwischen Deutschland und der Türkei. Der deutsch – türkische Konsularvertrag vom 28.5.1929 stellt ein umfangreiches Nachlassabkommen dar. Sie erstreckt sich über das zuständige Gericht für erbrechtliche Klagen bis zur Annerkennung der einschlägigen Entscheidungen der jeweiligen Gerichte. Das Abkommen lebt beispielsweise immer dann auf, wenn ein türksicher Erblasser verstirbt und Nachlass in Deutschland hinterlässt.. Dabei kommt es häufig zu rechtlich komplizierten Konstrukt der Nachlassspaltung, wenn sich der Nachlass des türkischen Erblassers in Deutschland und in der Türkei befindet.
Nachlassspaltung liegt immer dann vor, wenn ein Erblasser Nachlass in Form von beweglichen (Sparguthaben, Auto) oder unbeweglichen (Grundstück, Haus) Vermögen in einem anderen Staat hinterlässt als seinem Heimatstaat dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Darunter fallen türkische Staatsbürger die noch um Besitz der Heimatstaatsangehörigkeit sind und Nachlass in Deutschland hinerlassen.
Das Türkische IPR knüpft die Erbschaft an das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblasser im Todeszeitpunkt an. Unabhängig davon in welchem Land ein türkischer Bürger verstirbt, wird nach dem deutsch türkischen Konsularabkommen auf den beweglichen Nachlass in Deutschland türkisches Recht angewendet. Das unbewegliches Vermögen des Erblasser in Deutschland unterliegt nach dem Konsularabkommen dem Recht des Staates in dem sich das unbewegliche Vermögen befindet. Das heißt soweit ein türksicher Staatsbürger in Deutschland ein Gründstück hinterlässt, wird auf diesen Nachlass deutsches Erbrecht angewendet. Denn gemäß dem deutsch – türkischen Abkommen unterliegt unbewegliches Vermögen in Deutschland als Nachlassgegenstand dem deutschen Recht. Das bedeutet für die Erben unabhängig davon, ob sie in der Türkei oder in Deutschland leben, dass das bewegliche Vermögen des türkischen Erblassers immer dem türkischen Erbrecht unterliegt. Das unbewegliche Vermögen dagegen – zumindest in Deutschland – dem deutschen Erbrecht.
Die Diskrepanz zwischen der Anwendung türkischen Rechts auf den gesamten beweglichen und unbeweglichen Nachlass und der Ausnahme nach dem Konsularvertrag bei unbeweglichem Nachlass führt zur Nachlassspaltung. Die beiden Nachlässe des Erblassers werden rechtlich verselbständigt.
Nach dem gesagten ist für die Frage ob man Erbe ist oder nicht die Staatsbürgerschaft der Erben unerheblich. Allerdings besteht für die Erben aus der Perspektive ihres Aufenthaltsortes die Schwierigkeit, das im Ausland befindliche Vermögen in ihre Erbschaft einzubeziehen.
Die türkischen oder deutschen Erben in Deutschland müssen sich die Frage stellen, ob der Erblasser in der Türkei Nachlass hinterlassen hat. Wenn ja, stellt sich die Frage, wie sie von Deutschland aus die Erbschaft bezüglich des in der Türkei befindlichen Vermögens antreten können. Dabei ist zu beachten, dass die türkischen Nachlassgerichte keine Kenntnis von den Erben in Deutschland haben. Diese Kenntnis können sie nur bekommen, wenn die Erben einen entsprechenden Antrag stellen auf Erlass eines Erbscheins. Reagieren die in Deutschland lebenden Erben nicht rechtzeitig, so kann es passieren, dass die in der Türkei lebenden Erben den Nachlass unter sich aufteilen. Dadurch wird der Teil der Erbschaft der in Deutschland befindlichen türkischen oder deutschen Erben hinsichtlich der Durchsetzung der angefallenen Erbschaft erheblich erschwert. Insbesondere besteht die Gefahr der Insolvenz der Gegenseite bei nachträglicher Geltendmachung von Erbschaftsansprüchen.
Das selbe Problem tritt natürlich umgekehrt auf, wenn die in der Türkei lebenden türkischen oder deutschen Erben nicht rechtzeitig reagieren, um sich ihre Erbrechte in Deutschland zu sichern.
a. Erben nach türkischem Zivilgesetzbuch
Das türkische Erbrecht folgt vergleichbar dem deutschen Recht der Universalsukzession. Das gesamte Vermögen des Erblassers fällt mit dem Tode als Einheit auf die Erben über. Dieser Vorgang kann von dem Erblasser nicht ausgeschlossen werden. Damit gehen alle Rechte und Pflichten des Erblassers mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetzes auf die Erben über. Der Erbe kann nachträglich durch Ausschlagung die Erbschaft mit rückwirkender Kraft aufheben. Die gesetzlichen Erben erster Ordnung sind – wenn kein Testament vorliegt – die Kinder des Erblassers. Sie erben zu gleichen Teilen. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Kinder falls die Eltern verstorben sind. Die Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Kinder, wenn die Großeltern verstorben sind. Der überlebende Ehegatte erbt neben den Kindern zur Hälfte neben den Eltern zu drei vierteln. Der Pflichtteil beträgt für einen Nachkommen drei viertel des gesetzlichen Anspruchs und für jeder der Eltern die Hälfte. Die Geschwister haben je einen Pflichtteil von ein viertel. Die testamentarische Verfügung ist im Rahmen des türkischen Erbrecht zulässig. Eine vollkommene testamentarische Enterbung ist nicht möglich, so das Pflichtteilsansprüche immer bestehen. Geht die Erbschaft auf mehrer Erben über, bildet sie eine Erbgemeinschaft, der im Anschluss die Erbteilung folgt. Aus Publitätsgründen ist im Interesse der Erben die Ausstellung eines Erbschein erforderlich. Der Erbschein begründet nicht etwas die Erbschaft, sondern setzt sie voraus.
b. Der Erbschein im türkischen Recht
Die Allgemeine/sachliche Zuständigkeit der türkischen Gerichte für Erbangelegenheiten ergibt sich aus § 8 II 7 HUMUK (Hukuk Usulü Muhakemelere Hakinda Kanunu). Eine örtliche Zuständigkeit für die Erteilung eines Erbscheins gibt es nicht. Sie kann somit vor jedem Friedensgericht innerhalb der Türkei beantragt werden. Das bedeutet, der Erbschein kann vor jeden Friedensgericht z.B. in Istanbul, Izmir oder Ankara gestellt werden. Da es in der Türkei keinen Anwaltszwang gibt, könnte der Betroffene den Antrag theoretisch auch selbst stellen. Dazu ist jedoch sein persönliches Erscheinen zur Antragstellung erforderlich.
Es ist ein schriftlicher Antrag vor dem Friedensgericht durch den Berechtigten oder seines Vertreters erforderlich. Der Antrag ist persönlich durch den Erben vor dem Friedensgericht zu stellen. Im Falle der Vertretung ist eine notarielle Beurkundung der Vertretungsvollmacht bei Gericht einzureichen. Allerdings reicht eine einfache Vollmachtserteilung, wie Sie nach deutschen Recht vorgesehen ist, nicht aus. Vielmehr sieht das türkische Recht die Erteilung einer qualifizierten Vertretungsvollmacht vor. Das bedeutet, zur Vertretung vor Gericht bedürfen Anwälte im Normalfall einer ausführlichen Vollmacht, deren Inhalt für bestimmte Prozesshandlungen vorgeschrieben ist. Es gibt hierfür drei Möglichkeiten:
a. Erben nach deutschem Bürgerlichen Gesetzbuch
Der Erball bewirkt mit dem Tod des Erblassers, dass das gesamte Vermögen kraft Gesetzes auf die Erben übergeht. Das deutsche Erbrecht kennt wie das türkische Erbrecht zwei arten von Erben, dem testamentarischen sowie den gesetzlichen. Die testamentarische Erbefolge geht der gesetzlichen Erbfolge vor. Ist kein Testament errichtet worden, so greift die gesetzliche Erbfolge ein. Diese sind die Verwandten des Erblassers. Sie privilegiert hinsichtlich der Reihenfolge die Kinder als Erben erster Ordnung gefolgt von den Eltern des Erblassers und dessen Kindern. Wenn die genannten Personen nicht vorhanden sind erben die Großeltern und deren Kinder des Erblassers. Erben gleicher Ordnung erben zu gleichen teilen. Das Erbrecht des Ehegatten ist gesondert geregelt und konkurriert mit den Erben erster und zweiter Ordnung. Neben den Kindern erbt der Ehegatte zu einem viertel neben den Großeltern zur hälfte. Eine umfassende Enterbung sieht das BGB ebenfalls nicht vor. Die Erben haben somit einen Pflichtteilanspruch. Sie beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Geht die Erbschaft auf mehrer Erben über so bilden sie ebenfalls eine Erbgemeinschaft. Eine Ausschlagung der Erbschaft ist möglich. Der Erbschein wird auf Antrag im deutschen Erbrecht ausgestellt und hat die selbe Funktion wie im Türkischen Recht.
b. Der Erbschein im deutschen Recht
Gem. § 73 Freiwillige Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich das Nachlassgericht zuständig, an dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Die Antragstellung ist formfrei. Sie muss jedoch die in §§ 2354, 2355 BGB genannten Angaben enthalten (Todeszeitpunkt, Verwandtschaftsverhältnisse, Testamentsangaben). Gem. § 2356 II sind die Angaben vor dem Gericht oder einem Notar an Eides Statt zu versichern. Selbstverständlich sind die nötigen Unteralgen zum Nachweis der Erbschaft in Form von Urkunden nachzuweisen.
Da die Staatsbürgerschaft einer Person im IPR eine wichtige Rolle spielt, zumindest in Familien- und Erbrechtsangelegenheiten, ist noch auf die Frage der Doppelstaatsbürgerschaften einzugehen. Besitzt der Erblasser eine deutsche und eine türkische Staatsbürgerschaft, so wird er in Deutschland gem. § 5 I S 2 EGBGB wie ein Deutscher behandelt, wenn er in Deutschland verstirbt. Umgekehrt wird er in der Türkei, wenn er dort verstirbt wie ein Türkei behandelt. Die andere Nationalität wird einfach ausgeblendet. Das bedeutet bei Tod des Doppelstaatsbürgers in Deutschland, dass das deutsch – türkische Konsularabkommen keine Anwendung findet. In Deutschland wird das Gericht so tun als ob ein Deutscher in der Türkei Nachlass hinterlassen hat. In der Türkei wird das Gericht so tun, als ob ein Türke Nachlass in Deutschland hinterlassen hat. Vorausgesetzt es befindet sich ein Nachlass des Erblassers außerhalb des Staates von dem aus die Erbschaft abgewickelt wird.