Der bilaterale Warenverkehr zwischen der EU und der Türkei wurde durch diverse Zollabkommen zwar grundsätzlich vereinfacht. Allerdings sind weitere Sonderregelungen und komplexe prozedere zu beachten. Zwischen der Türkei und der EU besteht seit dem 1.01.1996 ein Freihandelsabkommen. Die Türkei seit dem 26.03.1995 auch Mitglied der WTO (deutsch=Welthandelsorganisation).
Daher können Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr grundsätzlich zollfrei gehandelt werden. Dabei handelt es sich in der Regel um Waren, die im Zollgebiet der Zollunion gewonnen oder hergestellt oder in diese eingeführt worden sind. Die nachfolgenden Einfuhrvorschriften für den Internationalen Warenverkehr zwischen der EU und der Türkei sollen einen kurzen Überblick verschaffen.
Die Ausfuhranmeldung erfolgt elektronisch über das System ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll – Abwickklungs- System). Für das Zollverfahren im Rahmen der Einfuhr in die Türkei ist das türkische Behördensystem BILGE bei der Zollanmeldung und Zollabfertigung maßgebend, in diesem System sind auch die zugelassenen Zollagenten angeschlossen.
Es bietet sich bei Gelegentlicher Ausfuhr an ein klassisches Zollbüro/Zollagenten zu beauftragen, der die Dokumente organisiert und die elektronische Kommunikation mit der Zollverwaltung übernimmt. Bei regelmäßigem Warenaustausch ist die Einschaltung eines Online – Dienstleisters über dessen Rechenzentrum der Zoll abgewickelt wird an.
Der Zollanmeldung bei der türkischen Zollbehörde müssen nachfolgende Warenbegleitpapiere beigefügt werden:
Für Mehrwertsteuerpflichtige Waren werden im türkischen Steuergebiet bei der Einfuhr und Lieferung die türkische Mehrwertsteuer (Katma Deger Vergisi –KDV) von 18% erhoben.
Es gibt zwei weitere reduzierte Steuersätze 1% u.a. für getrocknete Lebensmittel, Weizen, Druckerzeugnisse, Baumwollfasern und Angorawolle und 8% für Arzneimittel, Schafe und Rinder, bestimmte Grundnahrungsmittel und landwirtschaftliche Maschinen.
Das türkische Sonderverbrauchssteuergesetz (Özel Tüketim Vergisi ÖTV) regelt in vier unterteilten Warengruppen die Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren wie z.B. Erdgas, verschiedene Transportmittel wie Kraftfahrzeuge, Alkohol, Tabak oder Luxuswaren.
Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr: Nach der allgemeinen Zollanmeldung werden Einfuhrabgaben wie Mehrwert- und Sonderverbrauchersteuer festgelegt. Zu beachten ist, dass bei einem Kaufvertrag nur der in der Türkei ansässige und bei der Steuerverwaltung registrierte Unternehmer hinsichtlich der anfallenden Einfuhrumsatzsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Beim Einreichen der Zollanmeldung werden entsprechende Bescheinigungen (z.B. Prüfzeugnis, Konformitätsbescheinigung) angefordert.
Vorübergehende Verwendung: Mit dem Carnet ATA-Verfahren können Waren (für Messeaustellungen, Muster), die vorübergehend in das türkische Zollgebiet verbracht und später wieder ausgeführt werden angewendet werden.
Postversand: Warenlieferungen per Post können frei von Abgaben eingeführt werden, solange der Wert der Ware einem Betrag in Höhe von 75€ nicht überschreitet.
Die Kanzlei berät Sie bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Exportgeschäfte und unterstützt Sie bei der Kommunikation mit den zuständigen Behörden zur Vermeidung von Verzögerungen im Warenverkehr.