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Wirtschaft & Ordnung

GEWERBERECHT

Wenn ein Unternehmer seine Verpflichtungen z. B. gegenüber Krankenkassen oder Finanzämtern nicht erfüllt oder eine Straftat begeht, kann dieses Verhalten nach § 35 GewO die Unzuverlässigkeit als Gewerbetreibender begründen.

Die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens droht. Grundsätzlich gilt für Unternehmer die Gewerbefreiheit. Das bedeutet, dass das Gewerbe, welcher Art auch immer, lediglich angezeigt und die Gewerbesteuer gezahlt werden muß.

Genehmigungspflichtige Gewerbe

Lediglich die nachfolgenden Gewerbearten benötigen ein Genehmigung durch die zuständigen Behörden:

Finanzen & Vermittlung

  • Anlageberater / Anlagevermittlung
  • Darlehensvermittlung (§ 34 c GewO)
  • Finanzdienstleistungen (§§ 1, 32 KWG)
  • Finanzierungsvermittlung / Finanzmakler
  • Inkassobüro (§ 1 RberG)
  • Investmentanlagenvermittlung
  • Kapitalanlagenvermittlung / Kreditvermittlung
  • Pfandleiher (§ 34 GewO)
  • Versicherungsvermittler
  • Wertpapierdienstleistungen

Immobilien & Bau

  • Baubetreuung (§ 34 c Abs. 1 Nr. 2b GewO)
  • Bauherr (Bauträger, § 34 c Abs. 1 Nr. 2a GewO)
  • Grundstücksmakler / Immobilienmakler
  • Hausverwalter (gewerbsmäßige Vermittlung)
  • Wohnungs- / Wohnraumvermittler (§ 34 c GewO)

Transport & Verkehr

  • Güterkraftverkehr
  • Krankentransporte
  • Mietwagenverkehr (§§ 2, 49 Abs. 2 PBefG)
  • Omnibusverkehr
  • Taxiunternehmen (§§ 2, 47 PBefG)

Gastronomie & Gewerbe

  • Beherbergungsbetrieb
  • Gaststätte mit Alkoholausschank (§ 2 Abs. 1 GastG)
  • Imbissbetrieb
  • Auktionator / Versteigerer
  • Bewachungsgewerbe (§ 34 a GewO)
  • Gebrauchtwarenhandel (§ 38 GewO)
  • Reisebüro / Reisegewerbe
  • Schädlingsbekämpfung

Spezialgewerbe

  • Arbeitnehmerüberlassung / Leiharbeit
  • Automatenaufstellung / Spielgeräte
  • Detektei / Detektiv
  • Marktverkehr, -festsetzung (Messen, Märkte)
  • Podologen / medizinischer Fußpfleger
  • Rechtsberatung (Frachtprüfer, Rentenberater)
  • Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung

Gewerbemietrecht

Das Mietrecht unterteilt sich in Wohnraummietrecht und Gewerbemietrecht. Die Kanzlei beschäftigt sich umfassend mit dem Gewerbemietrecht. Da der Gewerbemietvertrag nicht den umfassenden Schutz des Wohnungsmietrechts für Verbraucher genießt, ist auf folgende spezifischen Punkte besonders acht zu geben.

Spezifische Prüfpunkte im Gewerbemietvertrag

  • Die Form des Gewerbemietvertrages
  • Vertragsparteien
  • Das Mietobjekt
  • Mietzeit
  • Miete und Betriebskosten
  • Kaution
  • Garantiehaftung
  • Instandhaltung und Instandsetzung
  • Konkurrenzschutz
  • Genehmigungen